des OSV 1887 e.V.
§ 1 Zweck, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Oberhausener Schachverein 1887 e.V. (kurz: OSV 87 e.V.) bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des Schachspiels im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der OSV 87 e.V. ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1.2 Sitz des Vereins ist die Stadt Oberhausen.
1.3 Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
1.4 Der OSV 1887 e.V. gehört einem Schachbezirk an, der ordentliches Mitglied des Schachbundes NRW e. V. ist.
§ 2 Mitgliedschaft
2. l Die Mitgliedschaft beim OSV 87 e.V. kann jeder beantragen, der diese Satzung anerkennt.
2.2 Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorsitzende zusammen mit dem Kassenwart.
2.3 Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaft kann nicht einem anderen übertragen werden (§ 38 BGB).
§ 3 Ehrungen
3.1 Der OSV 87 e.V. kann folgende Auszeichnungen vergeben:
a) OSV – Nadel,
b) Silberne Ehrennadel,
c) Goldene Ehrennadel,
d) Ehrenmitgliedschaft,
e) Ehrenvorsitz.
3.2 Über die Verleihung der Auszeichnungen a) und b) entscheidet der Vorstand.
3.3 Über die Verleihung der Auszeichnungen c), d) und e) entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4 Beiträge
4.1 Mit Ausnahme der Ehrenmitglieder und der Ehrenvorsitzenden ist jedes Mitglied beitragspflichtig.
4.2 Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
4.3 Der Beitrag wird jährlich erhoben und ist bis zum 1. März eines Kalenderjahres von dem Mitglied zu entrichten.
4.4 Der Vorsitzende kann zusammen mit dem Kassenwart für einzelne Mitglieder beim Vorliegen triftiger Gründe die Beiträge ermäßigen.
4.5 Die Einziehung rückständiger Beiträge richtet sich nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Kosten für eine Beitreibung sind von dem Mitglied zu fordern.
4.6 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4.7 Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Organe
5.1 Organe des OSV 87 e.V. sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
6.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des OSV 87 e.V. und somit zu allen den OSV 87 e.V. betreffenden Entscheidungen berechtigt.
6.2 Mindestens einmal jährlich ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen, zu der alle Mitglieder mindestens 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Vereins einzuladen sind.
6.3 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
6.4 Mit Ausnahme der in den §§ 13 und 14 genannten Fälle entscheidet bei Abstimmungen die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
6.5 Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
6.6 Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes und jährlich mindestens zwei Kassenprüfer. Eine einmalige Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich.
6.7 Auf Grund der vom Vorstand zu gebenden Rechenschaftsberichte entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes.
6.8 Die Mitgliederversammlung ist auch durch den Vorstand einzuberufen, wenn dies von den Mitgliedern entsprechend der Bestimmung des § 37 BGB gefordert wird.
§ 7 Vorstand
7.1 Dem Vorstand des OSV 87 e. V. gehören an:
a) Vorsitzender
b) bis zu zwei Stellv. Vorsitzende
c) Geschäftsführer
d) Kassenwart
e) Turnierleiter
f) Jugendwart
g) Schriftführer
h) bis zu zwei Stellv. Turnierleiter
i) der Stellv. Jugendwart
j) Medienwart
7.2 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der l. Vorsitzende und Stellvertretende Vorsitzende.
Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis dürfen die stellvertretenden Vorsitzenden von ihrer Vertretungsberechtigung nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
7.3 Dem Vorstand gemäß § 7.1 obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
7.4 Bei Vorstandsitzungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
7.5 Die Übernahme mehrerer Ämter durch ein Mitglied ist möglich, jedoch muss der Vorstand aus mindestens vier Personen bestehen.
7.6 Beim Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes bestimmt der Restvorstand ein anderes Mitglied zur vorläufigen Übernahme der Aufgaben des ausgeschiedenen Mitgliedes bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung.
§ 8 Kassenprüfung
8.1 Die Kassenprüfer haben nach Abschluss des Geschäftsjahres die Führung der Kasse an Hand der Unterlagen zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten.
8.2 Eine Zwischenprüfung der Kasse kann nur im Einvernehmen mit dem Vorstand vorgenommen werden.
§ 9 Niederschriften
9.1 Von jeder Sitzung eines Organs ist durch den Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen.
9.2 Spätestens bei der nächsten Sitzung des gleichen Organs ist die Niederschrift zu genehmigen.
§ 10 Wahl der Organe und Abstimmungen
10.1 Die Mitglieder gemäß § 7.1 werden von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt.
10.2 Die Mitgliederversammlung kann die Mitglieder gemäß § 7.1 jederzeit abberufen.
10.3 Die Jugendlichen des OSV 87 e.V. wählen ein Mitglied zu ihrem Sprecher bei den Sitzungen der Organe.
10.4 Abstimmungen in den Organen des OSV 87 e.V. müssen geheim vorgenommen werden, wenn ein Mitglied es beantragt.
§ 11 Austritt
11.1 Die Beendigung der Mitgliedschaft ist nur durch eine Kündigung zum Ablauf des 30. Juni oder 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres möglich. Die Kündigung ist an den Vorsitzenden oder an den Kassenwart zu richten und muss spätestens einen Monat vorher zugegangen sein.
11.2 Ansprüche gegen das Vereinsvermögen bestehen nicht.
§ 12 Ausschluss
12.1 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten das Ansehen des Vereins gefährdet oder das Vereinsleben in für die übrigen Mitglieder unzumutbare Weise stört. Ein Ausschluss ist auch möglich, wenn ein Zahlungsrückstand in Höhe von einem Jahresbeitrag oder mehr besteht.
12.2 Einsprüche des betroffenen Mitgliedes gegen diese Entscheidung werden von der Mitgliederversammlung entschieden. Ein Einspruch hat keine aufschiebende oder aufhebende Wirkung.
§ 13 Satzungsänderung
13.1 Diese Satzung kann nur von einer Mitgliederversammlung geändert werden.
13.2 Satzungsänderungen erfordern gemäß § 33 BGB die Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder.
§ 14 Auflösung
14.1 Der OSV 87 e.V. kann nicht aufgelöst werden, solange mindestens sieben Mitglieder gegen eine Auflösung stimmen.
14.2 Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Sporthilfe e.V. Lüdenscheid, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Sonstige Bestimmungen
15.1 Sonderbestimmungen wie z.B. Turnierordnung, Ehrenordnung, Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
15.2 Sonderbestimmungen dürfen dieser Satzung nicht widersprechen.
§ 16 Eintragung im Vereinsregister
16.1 Der OSV e.V. ist unter Nummer 675 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Oberhausen rechtsfähig eingetragen.
Oberhausen, 10. Juni 2008